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Offentliche Dokumente des Statistischen Bundesamtes.



Auskunftspflicht - gesetzliche Grundlage.


(Auszug....)
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen verpflichtet, seine Warenbewegungen mit dem Ausland mitzuteilen. Die Art und Weise dieser Auskunftspflicht hängt vom Partnerland ab (Handel mit Nicht-EU-Mitgliedsstaaten = Extrahandel Meldung im Rahmen der Zollanmeldung oder Handel mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union = Intrahandel Meldung an das Statistische Bundesamt) und von bestimmten Meldeschwellen ab.

Von der Meldepflicht im Intrahandel für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung beziehungsweise Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in beziehungsweise Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die aktuellen Meldeschwellen, im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, das heißt für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Die Teilnahme an solchen amtlichen Befragungen ist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Inhaber oder Leiter eines Unternehmens, der zur Außenhandelsstatistik herangezogen wird, unterliegt per Gesetz der Auskunftspflicht.
Auszug Ende)



Vollständiger Text siehe Leitfaden zur Intrahandelsstatistik, Der Link unten verzweigt direkt auf die offizielle Webseite des Statistischen Bundesamts.

Dietmar Schütz - Intrastatservice 41541 Dormagen // Tel.: +49 (0) 2133 4 83 81 // Fax: +49 (0) 2133 217 590 // Mail: siehe Kontakt