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Grundlagen der Intrahandelsstatistik (Intrastat)1.1.1 Zweck
1.1.1 ZweckZweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten (Versendungen und Eingänge). D.h., Intrastat-Meldungen sind nur in dem EU-Mitgliedstaat abzugeben, von dem aus die Waren körperlich versandt werden (Absende- Mitgliedstaat) bzw. in den sie körperlich eingehen (Eingangs-Mitgliedstaat). Gemeinschaftswaren sind Waren, die in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden oder sich im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befinden; alle anderen Waren gelten als Nichtgemeinschaftswaren. Der innergemeinschaftliche Warenverkehr mit Nichtgemeinschaftswaren wird statistisch im Rahmen der vorgeschriebenen Zollbehandlung erhoben, d.h. mit Exemplar Nr. 2 (Ausfuhranmeldung) bzw. Nr. 7 (Einfuhranmeldung) des Einheitspapiers; 1.1.2 AuskunftspflichtAuskunftspflichtig ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts), die eine deutsche (Umsatz-) Steuernummer hat und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Gemeinschaftsware zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob die inländische Person oder der ausländische Geschäftspartner die Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst. Liegt dagegen kein entsprechender Vertrag zwischen einem Inländer und einem ausländischen Geschäftspartner vor, so
ist diejenige in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Person auskunftspflichtig, die die Waren versendet bzw.
entgegennimmt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätigt. Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf unentgeltliche Versendungen und Eingänge sowie innergemeinschaftliche Lohnveredelungsverkehre. Die Auskunftspflicht verlagert sich nicht, wenn ein Dritter oder mehrere Dritte, z.B. Spediteure, mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt wird bzw. werden (Drittanmelder). Der Auskunftspflichtige bleibt auch in diesem Fall für die Richtigkeit der gelieferten Angaben verantwortlich. 1.1.3 BefreiungenA) Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit.
B) Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 200 000 Euro bzw. den entsprechenden DM-Wert im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen abzugeben. C) Nicht anzumelden sind alle Warenbewegungen, die im Anhang A.6 (Befreiungsliste) aufgeführt sind. 1.1.4 AnwendungsbereichBei innergemeinschaftlichen Warenverkehren mit Nichtgemeinschaftswaren ist weiterhin das Einheitspapier zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare/Programme ausdrücklich vorgesehen ist. Im Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln, den französischen überseeischen Départements, dem Berg Athos, den britischen Kanalinseln und den Åland Inseln muss ebenfalls weiterhin das Einheitspapier Exemplar Nr. 2 bzw. 7 verwendet werden; Eine Intrastat- Meldung darf nicht abgegeben werden. Werden Gemeinschaftswaren über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und wird das zollrechtliche Ausfuhrverfahren erst in dem anderen EU-Mitgliedstaat eröffnet, so ist für die innergemeinschaftliche Warenbewegung grundsätzlich eine Intrastat- Meldung Versendung abzugeben. Sinngemäß ist eingangsseitig zu verfahren, wenn Gemeinschaftswaren aus anderen EU-Mitgliedstaaten erst in Deutschland in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überführt werden. 1.1.5 BerichtszeitraumBerichtszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.
Der innergemeinschaftliche Warenverkehr kann ausnahmsweise auch im darauffolgenden Monat gemeldet werden, wenn
die dem Warenverkehr und seiner statistischen Meldung zugrundeliegende Rechnung (auch Proformarechnungen oder
Teilrechnungen) erst im darauffolgenden Monat ausgestellt bzw. vorgelegt wird. Auf jeden Fall muss ein
innergemeinschaftlicher Warenverkehr spätestens im 1.1.6 Einsendung/Übermittlungen der MeldedateienDie Intrastat-Meldedateien müssen kontinuierlich, spätestens am 10. Arbeitstag
1.1.7 ZusammenfassungDie Angaben zu mehreren innergemeinschaftlichen Warenverkehren in einem Berichtsmonat können in einer Position zusammengefasst werden, wenn bei den einzelnen Warenverkehren die Angaben für die Eingabefelder Versendungs-, Bestimmungsland, Bestimmungs-, ggf. Ursprungsregion, Art des Geschäfts, Verkehrszweig, Warennummer und Ursprungsland identisch sind, d.h. wenn jedes einzelne dieser Felder dieselbe Schlüsselzahl enthält. 1.1.8 Die Anmeldung- von in Teilsendungen zerlegte Maschinen, Apparaten und Geräten Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Maschinen, Apparate und Geräte des Abschnitts XVI des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik in Teilsendungen versandt bzw. gehen diese in Teilsendungen ein, so ist nur eine Meldung über den Gesamtvorgang abzugeben und zwar für den Berichtsmonat in dem die letzte Teilsendung erfolgt ist. - von vollständigen Fabrikationsanlagen Die Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen ist bei der Versendung einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU
geregelt worden. Unter einer "vollständigen Fabrikationsanlage" versteht man hierbei eine Kombination von Maschinen,
Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von
Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen sollen; der Gesamtwert einer solchen Anlage muss einen
bestimmten Mindestwert überschreiten, soweit es sich nicht um eine gebrauchte
Soweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersichtlich sind, kann dem Antrag auch eine Kopie dieses Vertrages zur Einsichtnahme beigefügt werden. Im Genehmigungsschreiben werden die im Programm zu verwendenden Warenbezeichnungen und Warennummern vorgeschrieben. Alle übrigen Einzelheiten werden ebenfalls im Genehmigungsschreiben geregelt. Die Genehmigung ist nicht übertragbar (siehe auch die Statistische Anmerkung zu Kapitel 98 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik). 1.1.9 Vereinfachte Anmeldung für Waren verschiedener Art, die in einer Sendung befördert werdenBei Waren verschiedener Art in einer Sendung wird in den folgenden Fällen auf die Anmeldung der einzelnen Warenarten verzichtet (§ 30 Abs. 1 Nr. 6 AHStatDV): Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem
Hauptgegenstand versandt werden bzw. eingehen. Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 88 und 90
des Warenverzeichnisses, die ohne den Hauptgegenstand versandt werden bzw. eingehen.
1.2 Allgemeine Beispiele und Sonderfälle1.2.1 AuskunftspflichtHier finden Sie Beispiele zu folgenden Sachverhalten:
a) Sachverhalt (Privatperson als Geschäftspartner)Ein deutsches Unternehmen D verkauft eine Ware (kein neues Fahrzeug!) an eine französische Privatperson F. Fall 1: D versendet die Ware an F. Fall 2: F holt die Ware bei D ab und verbringt sie in eigener Verantwortung nach Frankreich Frage: Ist D auskunftspflichtig? Antwort: zu Fall 1: zu Fall 2: b) Sachverhalt (Beförderung durch Erstverkäufer)Ein deutsches Unternehmen D1 kauft bei einem anderen deutschen Unternehmen D2 eine Ware. D2 verbringt im Auftrag von D1 die Ware unmittelbar nach Belgien. Frage: Wer ist auskunftspflichtig? Antwort: D1 ist auskunftspflichtig, da er als Auftraggeber die Versendung veranlasst hat.
c) Sachverhalt (Dreiecksgeschäft)Ein auf der britischen Kanalinsel Guernsey ansässiges Unternehmen kauft bei einem deutschen Unternehmen D eine Ware, wobei diese auftragsgemäß nach Italien verbracht wird. Frage: Ist eine Intrastat- Meldung abzugeben ? Antwort: Von D ist eine Intrastat- Meldung Versendung mit Bestimmungsmitgliedstaat Italien abzugeben.
d) Sachverhalt (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)Ein deutsches Unternehmen D verkauft an ein belgisches Unternehmen Waren, die D in Frankreich erworben hat. Die Waren werden unmittelbar von Frankreich nach Belgien verbracht. Frage: Wo sind Intrastat- Meldungen abzugeben? Antwort: In Frankreich (Versendung) und in Belgien (Eingang) ist jeweils eine Intrastat- Meldung abzugeben, in Deutschland hingegen nicht. Intrastat- Meldungen sind grundsätzlich nur in den EU-Mitgliedstaaten abzugeben, die von der Warenbewegung körperlich als Versendungs- bzw. Eingangsmitgliedstaat betroffen sind. e) Sachverhalt (Durchfuhr)Ein deutsches Unternehmen D verkauft an ein dänisches Unternehmen DK Waren, die D in Frankreich erworben hat. Die Waren werden von Frankreich über Deutschland nach Dänemark befördert. Frage: Ist der Vorgang in Deutschland statistisch zu erfassen? Antwort:
Werden die Waren ohne Umladung und nur mit beförderungsbedingten Aufenthalten
f) Sachverhalt (”Reihengeschäft”)Ein niederländisches Unternehmen N verkauft Treibstoff an ein deutsches Unternehmen D1 mit der Lieferbedingung ab Tanklager Rotterdam. D1 verkauft die Partie mit gleicher Lieferbedingung weiter an das deutsche Unternehmen D2, welches wiederum zu gleichen Bedingungen an das deutsche Unternehmen D3 weiterveräußert. D3 veranlasst den Transport der Treibstoffpartie nach Deutschland. Fragen: Wann ist der Vorgang zur Intrahandelsstatistik zu melden? Wer ist auskunftspflichtig? Antworten:
Eine Intrastat- Meldung Eingang ist dann abzugeben, wenn die Treibstoffpartie körperlich nach Deutschland
gelangt. g) Sachverhalt (Zulieferung)Ein belgisches Möbelhaus B kauft bei einem deutschen Unternehmen D1 Bezugsstoffe für Polstersessel. Die gekauften Stoffe werden unmittelbar zu einem weiteren deutschen Unternehmen D2 verbracht, das im Rahmen eines selbständigen Vertrages mit B unter Verwendung der von D1 bereitgestellten Stoffe komplette Polstersessel herstellt und nach Belgien versendet. Fragen: Welche Warenbewegung ist zur Intrahandelsstatistik zu melden? Wer ist auskunftspflichtig? Antworten: Anzumelden ist die Ware, die über die Grenze des deutschen Erhebungsgebietes verbracht wird, d.h. der komplette Polstersessel. Die in einem separaten Vertrag zwischen B und D1 gekauften und dem Unternehmen D2 direkt zugeleiteten Bezugsstoffe sind nicht Gegenstand der Intrahandelsstatistik. Sie gehen lediglich als Wertbestandteil in den Statistischen Wert des von D2 gemeldeten Polstersessels ein. Auskunftspflichtiger in Deutschland ist D2, da D2 die Versendung des Polstersessels vornimmt. D1 ist nicht auskunftspflichtig, weil insbesondere kein Vertrag über eine grenzüberschreitende Lieferung von Bezugsstoff abgeschlossen wurde. D2 gibt in seiner Versendungsmeldung als Rechnungswert zwar nur die von ihm dem belgischen Unternehmen berechnete Leistung an, bei der Ermittlung des Statistischen Wertes für die Polstersessel muss D2 jedoch den Wert der zugelieferten Bezugsstoffe hinzurechnen. Ist der Wert nicht bekannt, muss er geschätzt werden. h) Sachverhalt (Unterwegsverzollung)Ein deutsches Unternehmen D kauft im Nicht-EU-Mitgliedstaat Ungarn Waren ein und lässt diese via Österreich nach Deutschland verbringen. Beim Zollamt an der ungarisch/österreichischen Grenze werden die Waren in das Verfahren des zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehrs mit gleichzeitiger innergemeinschaftlicher Lieferung nach Deutschland übergeführt. Frage: Welche statistische Meldung ist in Deutschland abzugeben? Antwort: In Deutschland ist von D eine Intrastat- Meldung Eingang abzugeben, da die Waren durch die Überführung in den freien Verkehr statistisch zu Gemeinschaftswaren geworden sind und der anschließende Weitertransport der Ware von Österreich nach Deutschland ein im Intrastat- Erhebungssystem zu erfassender innergemeinschaftlicher Warenverkehr ist. i) Sachverhalt (indirekte Ausfuhr)Ein deutsches Unternehmen D verkauft Waren an einen kanadischen Kunden. Die Waren werden zunächst von Deutschland nach Antwerpen (Belgien) verbracht, um dort nach Übersee verschifft zu werden. Die auszuführenden Waren werden erst in Antwerpen in das EU-Ausfuhrverfahren überführt, d.h. die Abgabe der für den Drittlandsexport vorgeschriebenen Ausfuhranmeldung erfolgt beim belgischen Zoll. Frage: Welche statistische Meldung ist in Deutschland abzugeben? Antwort: In Deutschland ist von D eine Intrastat- Meldung Versendung für einen Versand nach Belgien abzugeben. Da die Erledigung des zollamtlichen Ausfuhrverfahrens und damit die statistische Erfassung der Drittlandsausfuhr nach Kanada erst in Belgien erfolgt, ist der vorangegangene innergemeinschaftliche Warenverkehr im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu erheben.
j) Sachverhalt (Kommissionsgeschäft)Ein deutscher Kommissionär D1 wird für Rechnung eines französischen Unternehmers F tätig und verkauft im eigenen Namen an einen deutschen Unternehmer D2 eine Ware, die dann unmittelbar von F an D2 geliefert wird. Frage: Wer ist in Deutschland auskunftspflichtig? Antwort: D1 ist im Rahmen der Intrahandelsstatistik auskunftspflichtig, weil für ihn ein Vertrag mit F vorliegt, der das Verbringen der Waren nach Deutschland zum Inhalt hat. Für D2 liegt lediglich ein Inlandsgeschäft vor, welches nicht Gegenstand der Intrahandelsstatistik ist. Hinweis: k) Sachverhalt (Konsignationsgeschäft)Eine Ware wird von einem italienischen Unternehmer I in das Konsignationslager eines deutschen Konsignatars D1 nach Deutschland verbracht, wobei I Eigentümer der Ware bleibt. D1 verkauft anschließend im eigenen Namen und auf Rechnung von I die Ware an einen anderen deutschen Unternehmer D2. Fragen: Welche Intrastat- Meldungen sind abzugeben? Wer ist auskunftspflichtig? Antworten: Die Verbringung der Waren aus Italien auf ein Konsignationslager in Deutschland löst sofort eine Versendungsmeldung in Italien und eine Eingangsmeldung in Deutschland aus. Der Weiterverkauf von D1 an D2 ist kein im Rahmen der Intrahandelsstatistik meldepflichtiger Vorgang. Zur Versendungsmeldung in Italien ist I, zur Eingangsmeldung in Deutschland D1 verpflichtet. Die Auskunftspflicht ergibt sich daraus, dass I die Versendung der Waren nach Deutschland vornimmt und D1 die Waren entgegennimmt. l) Sachverhalt (Werklieferung)Ein französisches Unternehmen F schließt mit einem deutschen Unternehmen D einen Werklieferungsvertrag ab. Danach verpflichtet sich F dem Unternehmen D gegenüber, in Deutschland eine Fabrik schlüsselfertig zu bauen und alle Einzelkomponenten und Materialien hierfür zu beschaffen. Diese können aus eigener Produktion des französischen Unternehmens stammen oder von F hinzugekauft sein. Nach Fertigstellung der Fabrik wird sie D übereignet. Frage: Wann und durch wen sind die von F nach Deutschland verbrachten Einzelkomponenten und Materialien im Rahmen der deutschen Intrahandelsstatistik zu melden? Antwort: Hat das ausführende Unternehmen F in Deutschland eine Steuernummer, so ist F verpflichtet, für die nach Deutschland verbrachten Einzelkomponenten und Materialien zum Zeitpunkt ihrer Verbringung eine Intrastat- Eingangsmeldung abzugeben. Hat F in Deutschland keine Steuernummer, so hat D nach Abnahme der Fabrik eine Intrastat- Meldung über die aus Frankreich und anderen EU-Mitgliedstaaten eingegangenen Einzelkomponenten und Materialien abzugeben. m) Sachverhalt (unternehmensinternes Verbringen)Ein deutscher Unternehmer D unterhält in Belgien ein zentrales Zwischen- und Auslieferungslager. Alle Halb- und Fertigerzeugnisse aus der deutschen Produktion werden in dieses Lager verbracht, außerdem werden alle EU-Kunden, einschließlich der deutschen, unmittelbar aus diesem Lager beliefert. Frage: Welche Warenbewegungen sind in Deutschland von wem im Rahmen der Intrahandelsstatistik anzumelden? Antwort: Alle (körperlichen) Warenbewegungen zwischen dem belgischen Lager und Deutschland sind zu erfassen. Demnach sind alle von Deutschland aus in das belgische Lager verbrachten Halb- und Fertigerzeugnisse in Deutschland als Versendung zu melden. Alle wieder nach Deutschland zurückgebrachten Halb- und Fertigerzeugnisse sind in Deutschland als Eingang zu melden. Für Lieferungen aus dem belgischen Lager in andere EU-Mitgliedstaaten sind in Deutschland jedoch keine weiteren Meldungen erforderlich. In allen Fällen, in denen in Deutschland eine statistische Meldung zu machen ist, ist der deutsche Unternehmer D hierfür verantwortlich. 1.2.2 Retouren und GutschriftenSachverhalt: a) Es erfolgt die Rücksendung des beanstandeten Teils der Waren gegen Gutschrift.
Frage: Was hat D bei den einzelnen Fällen bezüglich der Intrahandelsstatistik zu veranlassen? Antwort: Grundsätzlich hat D zunächst eine Meldung Eingang über die gesamte Warensendung abzugeben. Bezüglich der weiteren Abwicklung ist dann wie folgt zu verfahren: zu a): zu b): - ist die Intrastat- Meldung bereits gemeldet worden, ist eine Korrektur der ursprünglichen Eingangs-Meldung in Form eines Berichtigungsvordrucks abzugeben (Anhang A.4). (Hinweis: Eine Versendungs-Meldung über den gutgeschriebenen Betrag ist nicht zulässig.) zu c): zu d): 1.3 Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz1.3.1 Zweck, Art und Umfang der ErhebungDie Intrahandelsstatistik dient dem Zweck, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands in den vielfältigsten Gliederungen bereitzustellen. Solche Ergebnisse werden von den Gemeinschaftsorganen, den nationalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Instituten der Marktforschung und Marktbeobachtung sowie Unternehmen benötigt, um u.a. Analysen über die eigene europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei einzelnen Gütern und Branchen sowie über Preisentwicklungen im Intrahandel durchführen zu können. Das Ziel der statistischen Beobachtung ist ausschließlich die Darstellung der tatsächlichen Warenbewegungen zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Nur wenn eine Ware von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht wird, ist eine statistische Meldung zur Intrahandelsstatistik abzugeben. 1.3.2 RechtsgrundlagenVerordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten -;Grundverordnung - (ABl. EG Nr. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2000 (Abl. EG Nr. L 187 S. 1), Verordnung (EG) Nr.1901/2000 der Kommission vom 07. September 2000 zur Durchführung der Grundverordnung (ABl. EG Nr. L 228 S. 28) -;nachfolgend DurchführungsVO genannt-;, Außenhandelsstatistikgesetz (AhStatGes) in der im Bundesgesetzblatt Teil iii, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (Bgbl. i s. 3158), Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Verordnung von 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3200), Bundesstatistikgesetz (BstatG) vom 22. Januar 1987 (bgbl. i s. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2000 (bgbl. i s. 1253), Verordnung (Euratom; EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 151 S. 1), geändert durch Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 1), Verordnung (EWG) nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend der datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mietgliedstaaten (abl. eg nr. l 364 s. 32), Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Abl. EG Nr. L 256 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (Abl. EG Nr. L 28 S. 16). 1.3.3 AuskunftspflichtFür die Intrahandelsstatistik besteht gesetzliche Auskunftspflicht, weil nur so sichergestellt werden kann, dass verlässliche
und verwertbare statistische Ergebnisse erzielt werden. a) den Versendungs- bzw. Lieferungsvertrag geschlossen hat (reine Beförderungsverträge ausgenommen) oder b) die Versendung oder Entgegennahme der Waren vornimmt oder vornehmen lässt oder c) im Besitz der beförderten Waren ist. Privatpersonen sind nach Artikel 5 Grundverordnung grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit (Ausnahme -; besondere periodische Erhebungen nach Artikel 15 Grundverordnung). Die Auskunftspflicht ist ausgesetzt, wenn der Wert der Warenverkehre pro Verkehrsrichtung (Versendung oder Eingang) 200 000 Euro bzw. der entsprechende DM-Wert im Vorjahr nicht überschritten hat (Artikel 28 Grundverordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AHStatDV). Wird die Wertgrenze von 200 000 Euro wieder überschritten, entsteht die Meldepflicht erneut. der Auskunftspflichtige hat die Daten über die betreffenden Warenverkehre ab dem Monat zu liefern, in dem die Wertgrenze überschritten wird (Artikel 4 DurchführungsVo). Über das Erlöschen wie auch über das Wiederaufheben der Meldepflicht ergeht keine gesonderte Mitteilung. Nicht anzumelden sind alle Warenbewegungen, die in der Befreiungsliste, Anhang i DurchführungsVo, aufgeführt sind (Anhang A.6). Erhoben werden die Angaben zu Artikel 23 Grundverordnung.
1.3.4 Widerspruch und AnfechtungsklageWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben nach § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung. 1.3.5 GeheimhaltungDie erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in einigen wenigen ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 11 AHStatGes in Verbindung mit § 16 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 BStatG an oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es auch möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Nach § 47 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) werden der Monopolkommission für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration zusammengefasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachliche Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs übermittelt. Hierbei dürfen die zusammengefassten Einzelangaben nicht weniger als drei Einheiten betreffen und keine Rückschlüsse auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Einheiten ermöglichen. Für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind, besteht ebenfalls die Pflicht zur Geheimhaltung. 1.3.6 Hilfsmerkmale, laufende Nummern (Ordnungsnr.), Löschen, AdressdateienName und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie die von der Steuerverwaltung zugeteilte Kennummer sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Name und Anschrift des Unternehmens, die Unternehmens- und die Kennummer der Steuerverwaltung (Artikel 6 DurchführungsVO) werden zur Führung der Adressdateien nach Artikel 10 Grundverordnung verwendet und können in das Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) aufgenommen werden. Rechtsgrundlagen hierfür sind 13 BStatG und die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (Abl. EG Nr. L 196 S. 1). |