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Befreiungsliste
Befreit von der Anmeldung sind folgende Waren:
a) gesetzliche Zahlungsmittel (ausgenommen Sammlungsstücke und Münzen aus Edelmetall), Wertpapiere;
b) Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
c) sofern sie für diplomatische und ähnliche Zwecke bestimmt sind:
- Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,
- Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,
- Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;
d) sofern der Warenverkehr vorübergehenden (weniger als 24 Monate) Charakters ist, unter anderem:
- Messe- und Ausstellungsgut,
- Theaterdekorationen,
- Karusselle, Jahrmarktsattraktionen,
- Berufsausrüstung im Sinne des Internationalen Zollübereinkommens vom 8. Juni 1968,
- Spielfilme,
- Geräte und Ausrüstung für Versuche,
- Tiere für Wettbewerbe, Zucht, Rennen usw.,
- Warenmuster (die Warenmuster sind auch dann
befreit, wenn sie im Bestimmungsland verbleiben und nicht
Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind),
- Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,
- Umschließungen,
- Leihgut (Warenbewegung ohne Entgelt), Mietgeschäfte und Operate Leasing,
- Geräte und Ausrüstung für das Baugewerbe,
- zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren;
e) sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:
- Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,
- Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich
Sportgeräte, zu eigenem Gebrauch oder Verbrauch
mitgeführt, vorausgesandt oder nachgesandt,
- Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,
- Särge, Urnen, Gegenstände zur
Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern
und Totengedenkstätten,
- Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,
- unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,
- Ballast,
- Fotografien, belichtete und entwickelte Filme,
Entwürfe, Zeichnungen, Planpausen, Manuskripte, Akten,
Verwaltungsdrucksachen, Urkunden, Korrekturbogen sowie jeder im Rahmen
eines innergemeinschaftlichen Informationsaustauschs verwendete
Informationsträger,
- Briefmarken,
- pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;
f) Erzeugnisse im Rahmen von
außergewöhnlichen Abkommen über gemeinsame Maßnahmen für den Personen-
und Umweltschutz;
g) Waren im nichtkommerziellen Warenverkehr zwischen
natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten
wohnen;
h) landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von
Landwirten auf Grundstücken erwirtschaftet wurden, die zwar außerhalb, aber
dennoch in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets liegen;
i) Waren, die aus einem nationalen
statistischen Erhebungsgebiet durch das Ausland - unmittelbar oder
nach beförderungsbedingtem Aufenthalt - wieder in dasselbe
nationale statistische Erhebungsgebiet gelangen
(Zwischenauslandsverkehr);
j) für einen bestimmten Nutzer individuell
erstellte Software einschließlich Handbücher (seriell erstellte Software ist
anzumelden).
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