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Befreiungsliste
Befreit von der Anmeldung sind folgende Waren:
a) gesetzliche Zahlungsmittel (ausgenommen Sammlungsstücke und Münzen aus Edelmetall), Wertpapiere;
b) Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
c) sofern sie für diplomatische und ähnliche Zwecke bestimmt sind:
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Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,
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Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,
- Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;
d) sofern der Warenverkehr vorübergehenden (weniger als 24 Monate) Charakters ist, unter anderem:
- Messe- und Ausstellungsgut,
- Theaterdekorationen,
- Karusselle, Jahrmarktsattraktionen,
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Berufsausrüstung im Sinne des Internationalen Zollübereinkommens vom 8. Juni 1968,
- Spielfilme,
- Geräte und Ausrüstung für Versuche,
- Tiere für Wettbewerbe, Zucht, Rennen usw.,
- Warenmuster (die Warenmuster sind auch dann befreit, wenn sie
im Bestimmungsland verbleiben und nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäfts sind),
- Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,
- Umschließungen,
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Leihgut (Warenbewegung ohne Entgelt), Mietgeschäfte und Operate Leasing,
- Geräte und Ausrüstung für das Baugewerbe,
- zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren;
e) sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:
- Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,
- Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte, zu
eigenem Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, vorausgesandt
oder nachgesandt,
- Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,
- Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und
Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,
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Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,
- unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,
- Ballast,
- Fotografien,
belichtete und entwickelte Filme, Entwürfe, Zeichnungen, Planpausen, Manuskripte, Akten, Verwaltungsdrucksachen, Urkunden, Korrekturbogen sowie jeder im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Informationsaustauschs verwendete Informationsträger,
- Briefmarken,
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pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;
f) Erzeugnisse im Rahmen von außergewöhnlichen
Abkommen über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz;
g) Waren im nichtkommerziellen Warenverkehr zwischen natürlichen
Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen;
h)
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Landwirten auf Grundstücken erwirtschaftet wurden, die zwar außerhalb, aber dennoch in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets liegen;
i) Waren, die aus einem nationalen statistischen Erhebungsgebiet
durch das Ausland - unmittelbar oder nach
beförderungsbedingtem Aufenthalt - wieder in dasselbe nationale statistische Erhebungsgebiet gelangen (Zwischenauslandsverkehr);
j) für
einen bestimmten Nutzer individuell erstellte Software einschließlich Handbücher (seriell erstellte Software ist anzumelden).
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