Extrastat (Extrahandelsstatistik) was bedeutet das?

Das Statistische Bundesamt hat den gesetzlichen Auftrag, im Rahmen der Außenhandelsstatistik u.a.den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten) zu erheben. Klassisch wird dies zusammen mit den vorgeschriebenen Ausfuhr- oder Einfuhrabfertigungen über dieZollstellen anhand der Exemplare 2 bzw. 7 des Einheitspapiers, der sog. Ausfuhr - bzw. Einfuhranmeldungen, erledigt.

Unternehmen, die eine Vielzahl grenzüberschreitender Warentransaktionen tätigen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre außenhandelsstatistischen Meldepflichten dadurch zu erledigen, dass sie ihre Aus- und Einfuhrdaten monatlich mit IT-Datenträgern (Disketten, Magnetbandkassetten oder CD-ROM, bzw online per Internetverbindung) an das Statistische Bundesamt übermitteln.

Zur Sicherung der außenhandelsstatistischen Erhebung sowie zur Vermeidung von technischen Problemen bei der internen Verarbeitung bedarf die Verwendung von IT-Datenträgern (Meldedateien) der vorherigen Einwilligung durch das Statistische Bundesamt. Aufgrund der engen Verknüpfung mit den zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhr- bzw. Einfuhrformalitäten ist es notwendig, dass beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zunächst ein sog. vereinfachtes Anmeldeverfahren (z.B. Anschreibeverfahren) beantragt bzw. bewilligt wird.

Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie selbstverständlich.

Die Einwilligungsverfahren für die Nutzung von IT-Datenträgern als Meldung zur Außenhandelsstatistik laufen grundsätzlich wie folgt ab:

Ausfuhr:

Beim zuständigen Hauptzollamt ist zunächst zu klären, ob für die beabsichtigten Warenausfuhren ein Anschreibeverfahren ( 12 Auenwirtschaftsverordnung - AWV) und/oder ein Vorausanmeldeverfahren ( 13 AWV) in Frage kommt. Ist dies der Fall, sind entsprechende Anträge zu stellen.

Gleichzeitig ist beim Statistischen Bundesamt ein schriftlicher (formloser) Antrag auf Verwendung von IT-Datenträgern für die Außenhandelsstatistik im Rahmen des jeweils beantragten vereinfachten außenwirtschaftsrechtlichen Anmeldeverfahrens zu stellen. Hierbei ist es zweckmäßig, eine Kopie des entsprechenden Antrags an die Zollverwaltung als Anlage beizufügen.

Wie schon gesagt, dies erledigen wir soweit als möglich für Sie.

Anhand der zur Verfügung gestellten edv-technischen Erläuterungen (Datensatzbeschreibung) ist ein Probedatenträger mit praxisbezogenen statistischen Ausfuhrdaten zu erstellen und zu Testzwecken an das Statistische Bundesamt einzusenden.

Nach Vorliegen aller technischen (Verarbeitbarkeit des Probedatenträgers bzw. der übermittelten Datensätze) und rechtlichen (Unbedenklichkeitserklärung oder Bewilligung eines Anschreibe und/oder Vorausanmeldeverfahrens durch das Hauptzollamt) Voraussetzungen erteilt das Statistische Bundesamt die Einwilligung, die statistischen Ausfuhrdaten künftig unmittelbar mit IT- Datenträgern/Online zu übermitteln.

Diese Testdatei wird durch unsere Software erstellt und ist bereits vielfach geprüft. Daher handelt es sich hier um einen rein formallen Verwaltungsakt.

Vorteil:

Sobald die Verfahren genehmigt worden sind, können Sie Ausfuhren in Nicht-EU Staaten durchführen ohne vorher eine Ausfuhranmeldung zu erstellen. Auf Ihrer Exportrechnung wird i.d.R. ein Vermerk angebracht welcher die Genehmigung des HZA ausweist.

Die Sendungsdaten werden nach Ausfuhr in unserem Büro erfasst und über unsere Software an das Statistische Bundesamt übermittelt.

Die hierdurch erreichte Flexibilität kurzfristig Ausfuhren (sprich Kundenaufträge) durchzuführen, ist für Ihr Unternehmen von unschätzbarem Wert.

Zögern Sie nicht und sprechen uns an!!