Extrastat (Extrahandelsstatistik) was bedeutet das?
Das Statistische Bundesamt hat den gesetzlichen Auftrag, im Rahmen
der Außenhandelsstatistik u.a.den grenzüberschreitenden
Warenverkehr mit sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten) zu erheben.
Klassisch wird dies zusammen mit den vorgeschriebenen Ausfuhr-
oder Einfuhrabfertigungen über dieZollstellen anhand der
Exemplare 2 bzw. 7 des Einheitspapiers, der sog. Ausfuhr - bzw.
Einfuhranmeldungen, erledigt.
Unternehmen, die eine Vielzahl grenzüberschreitender
Warentransaktionen tätigen, haben grundsätzlich die Möglichkeit,
ihre außenhandelsstatistischen Meldepflichten dadurch zu
erledigen, dass sie ihre Aus- und Einfuhrdaten monatlich mit
IT-Datenträgern (Disketten, Magnetbandkassetten oder CD-ROM, bzw
online per Internetverbindung) an das Statistische Bundesamt
übermitteln.
Zur Sicherung der außenhandelsstatistischen Erhebung sowie zur
Vermeidung von technischen Problemen bei der internen
Verarbeitung bedarf die Verwendung von IT-Datenträgern
(Meldedateien) der vorherigen Einwilligung durch das Statistische
Bundesamt. Aufgrund der engen Verknüpfung mit den zoll- und
außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhr- bzw. Einfuhrformalitäten ist
es notwendig, dass beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zunächst
ein sog. vereinfachtes Anmeldeverfahren (z.B.
Anschreibeverfahren) beantragt bzw. bewilligt wird.
Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie selbstverständlich.
Die Einwilligungsverfahren für die Nutzung von IT-Datenträgern als
Meldung zur Außenhandelsstatistik laufen grundsätzlich wie folgt
ab:
Ausfuhr:
Beim zuständigen Hauptzollamt ist zunächst zu klären, ob für die
beabsichtigten Warenausfuhren ein Anschreibeverfahren ( 12
Auenwirtschaftsverordnung - AWV) und/oder ein
Vorausanmeldeverfahren ( 13 AWV) in Frage kommt. Ist dies der
Fall, sind entsprechende Anträge zu stellen.
Gleichzeitig ist beim Statistischen Bundesamt ein schriftlicher
(formloser) Antrag auf Verwendung von IT-Datenträgern für die
Außenhandelsstatistik im Rahmen des jeweils beantragten
vereinfachten außenwirtschaftsrechtlichen Anmeldeverfahrens zu
stellen. Hierbei ist es zweckmäßig, eine Kopie des entsprechenden
Antrags an die Zollverwaltung als Anlage beizufügen.
Wie schon gesagt, dies erledigen wir soweit als möglich für Sie.
Anhand der zur Verfügung gestellten edv-technischen Erläuterungen
(Datensatzbeschreibung) ist ein Probedatenträger mit
praxisbezogenen statistischen Ausfuhrdaten zu erstellen und zu
Testzwecken an das Statistische Bundesamt einzusenden.
Nach Vorliegen aller technischen (Verarbeitbarkeit des
Probedatenträgers bzw. der übermittelten Datensätze) und
rechtlichen (Unbedenklichkeitserklärung oder Bewilligung eines
Anschreibe und/oder Vorausanmeldeverfahrens durch das
Hauptzollamt) Voraussetzungen erteilt das Statistische Bundesamt
die Einwilligung, die statistischen Ausfuhrdaten künftig
unmittelbar mit IT- Datenträgern/Online zu übermitteln.
Diese Testdatei wird durch unsere Software erstellt und ist
bereits vielfach geprüft. Daher handelt es sich hier um einen
rein formallen Verwaltungsakt.
Vorteil:
Sobald die Verfahren genehmigt worden sind, können Sie Ausfuhren
in Nicht-EU Staaten durchführen ohne vorher eine Ausfuhranmeldung
zu erstellen. Auf Ihrer Exportrechnung wird i.d.R. ein Vermerk
angebracht welcher die Genehmigung des HZA ausweist.
Die Sendungsdaten werden nach Ausfuhr in unserem Büro erfasst und
über unsere Software an das Statistische Bundesamt übermittelt.
Die hierdurch erreichte Flexibilität kurzfristig Ausfuhren (sprich
Kundenaufträge) durchzuführen, ist für Ihr Unternehmen von
unschätzbarem Wert.
Zögern Sie nicht und sprechen uns an!!
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